Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 37
§ 37 – Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde. (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
Kurz erklärt
- Die Regelung in § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen unter 7.500 Euro liegt.
- Wenn Innenraum-Grundleistungen an einen Auftragnehmer vergeben werden, der auch Grundleistungen für das Gebäude erhält, sind diese bei der Honorarbemessung zu berücksichtigen.
- Innenraum-Grundleistungen dürfen nicht separat nach § 11 Absatz 1 abgerechnet werden.
- Die Honorare für Innenräume müssen in die Gesamtvereinbarung für das Gebäude einfließen.
- Es gibt keine separate Honorarberechnung für Innenräume, wenn sie zusammen mit anderen Grundleistungen vergeben werden.